Streitfall Kabelanlage
WEG leicht gemacht – Streitfall Kabelantenne
Der konkrete Fall: Was passiert, wenn laut Teilungserklärung für eine drei Parteien WEG eine Kabelantenne eingebaut wurde, nach einem Eigentümerwechsel zwei Nutzer den Anbieter wechseln und sich nicht mehr an den Kosten beteiligen wollen? Muss nun der übrige Eigentümer die gesamten Kosten tragen?
Bei den Kosten von Kabelanlagen, die dem Fernseh- und Rundfunkempfang dienen, handelt es sich um solche des gemeinschaftlichen Gebrauchs. Diese sind grundsätzlich nach dem gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel (§ 16 Abs. 2 WEG) oder einem individuell vereinbarten Verteilungsschlüssel zu verteilen. Ob ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat, ist dabei unerheblich. Sofern die Eigentümer innerhalb der Eigentümergemeinschaft nichts anderes vereinbart haben, gehen Nutzen und Lasten stets nach dem Anteilsverhältnis über. Weder dürfen neue Eigentümer bauliche Veränderungen an der Anlage vornehmen noch können sie einseitig Verträge kündigen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen.