Falsche Wohnflächenangabe – Fehler vermeiden beim Immobilienverkauf!

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Die eigene Immobilie privat verkaufen und die Maklercourtage sparen bzw. am besten selbst einheimsen? So oft das Kalkül beim privaten Verkauf einer Immobilie. Doch was wenn Zugeständnisse im Hinblick auf Eigenschaften der Immobilie gemacht werdnen – ob unwissentlich oder nicht – die nach der Beurkundung für viel Ärger sorgen? In diesem Zusammenhang hatte sich das Landgericht Verden mit der Frage „Was ist ein Mansardenzimmer?“ zu befassen – mit wissenswertem Ergebnis!

Das Mansardenzimmer – Wohnfläche die gar keine war!

Angeboten wurde eine Eigentumswohnung und zusätzlich ein separates 9 m² großes Mansardenzimmer im Dachboden.

Nach Meinung des Gerichts stellt ein Mansardenzimmer dem Begriff nach ein einfaches, aber zum Wohnen nutzbares Zimmer dar. Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass der Raum aber nicht zu Wohnzwecken nutzbar war. Der Erwerber fühlte sich getäuscht und klagte auf Kaufpreisminderung um 12.000,- € – mit Erfolg!

Das Gericht sah trotz des notariell vereinbarten Gewährleistungsausschlusses einen arglistig verschwiegenen Mangel (§ 444 BGB) in der „ins Blaue hinein“ gemachten Angabe. (LG Verden, Urteil v. 4.12.2012, 4 O 163/12/ZMR 2013, S. 287)

Also Vorsicht bei Versprechen und Zusagen beim Verkauf Ihrer Immobilie! Werden Nutzungseigenschaften versprochen, können diese nach der Beurkundung durch die Käufer auch eingefordert werden. Stellt sich sodann heraus, dass die versprochenen Eigenschaften zum Beispiel im Hinblick auf die versprochene Wohnfläche nicht zutreffen, ergeben sich käuferseits Ansprüche gegen die Verkäufer. Auch Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe.

Unser Tipp: Lassen Sie sich von einem regionalen Immobilienprofi beraten, damit „verkauft“ auch „gut verkauft“ ist! Unsere Immobilienexperten stehen Ihnen jederzeit gerne unter 02235 – 92 92 60 zur Verfügung! Außerdem finden Sie einen weiteren spannenden Artikel zum Thema „Trinkwasser“ in unserem umfassenden Immobilienblog.

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