Expertentipp: Neues Gesetz zur Regelung der Maklercourtage
Still und leise, fast unbemerkt, trat am 23.Dezember 2020 ein neues Gesetz in Kraft, das die Verteilung der Maklercourtage beim Immobilienkauf bzw. Immobilienverkauf regelt. Das Gesetz soll den Verbraucher – gemeint ist hier vor allem der Erwerber – schützen.
Geteilte Maklercourtage
Das neue Gesetz regelt, dass der Verkäufer beim Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung mindestens die Hälfte der Maklerprovision zu tragen hat.
Es ist nun gesetzlich verboten, dem Erwerber alleine die Maklercourtage auf zu bürden. Ein Makler, der provisionsfrei für den Verkäufer tätig würde, müsste auch für den Käufer provisionsfrei arbeiten.
Diese neue gesetzliche Regelung ist auf Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen beschränkt.
Für Baugrundstücke, Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien etc. gilt sie nicht. Hier besteht nach wie vor Vertragsfreiheit hinsichtlich des Maklervertrages und der darin vereinbarten Maklerprovision.
Maklervertrag mit Interessenten in Textform
Der Gesetzgeber möchte den Interessenten bzw. Käufer vermeintlich besser schützen. Er schreibt deshalb vor
(§ 656 a BGB), dass mit jedem Kaufinteressenten zwingend ein Maklervertrag in Textform abzuschließen ist, sofern der Interessent ein Verbraucher ist (und kein Gewerbetreibender).
Kosten entstehen hierdurch keine.
Nur wenn der Interessent die angebotene Immobilie erwirbt, wird – wie bisher auch – eine Maklerprovision in der im Angebot bzw. Exposé angegebenen Höhe fällig. Dabei darf diese Provision dann niemals höher sein als die des Verkäufers (§ 656 c BGB). Erwirbt man die Immobilie nicht, entstehen auch keinerlei Kosten.
„Ich will doch einfach nur mal schauen“ – das versteht ein Makler nur zu gut, aber leider verlangt der Gesetzgeber schon dafür einen Maklervertrag in Textform. Sie finden das kompliziert und bürokratisch? Wir Makler auch!
Dennoch ist dies juristisch der einzig korrekte Weg. Sollte ein Interessent nicht einverstanden sein, darf der Makler leider nicht für ihn tätig sein und ihm diese Immobilie nicht anbieten.
Einzige Ausnahme: Makler ist nur für den Verkäufer tätig
Wenn der Verkäufer die komplette Maklerprovision trägt, und das Immobilienangebot deshalb als „provisionsfrei für den Käufer“ angeboten wird, dann gibt es keinen Maklervertrag mit dem Interessenten.
In diesem Fall ist der Makler allein vom Verkäufer schriftlich beauftragt und, dem Leitbild des Gesetzes folgend, nur für diesen tätig.
Kompliziert – komplizierter – Gesetz.