Räumungsfrist: Wie dreist darf ein Mieter sein?
An einem Fall aus Berlin zeigt sich, dass Mietwohnungen nicht immer nur eine langfristig funktionierende Kapitalanlage sein müssen, die ihre Besitzer ruhig schlafen lässt. Schon gar nicht, wenn Vermieter es mit besonders dreisten Mietern zu tun haben.
Was war passiert?
Ein Vermieter kündigte nach jahrelangem absolut unangemessenen Verhalten seiner Mieterin rechtskräftig und fristlos. Doch eine fristlose Kündigung bedeutet nicht, dass ein Vermieter sofort über die Wohnung verfügen bzw. diese räumen lassen kann. Meist muss er dem ausziehenden Mieter eine angemessene Frist von 1-2 Wochen einräumen.
Jedoch gibt es Ausnahmen!
In dem konkreten Fall zogen sich mehrere Rechtstreite mit der Mieterin bereits seit über fünf Jahren hin. Die Mieterin befand sich in Zahlungsverzug und zeigte auch nach Erlass des Räumungsurteils keine Ambitionen, auch nur einen Anteil der Miete zu zahlen. Ein bedeutender Teil des zeitlichen Verzugs zwischen Kündigung des Mietverhältnisses und der Möglichkeit der Vermieter über die Wohnung zu verfügen, kam auch deshalb zustande, da die Mietern ein Hütchenspiel spielte, bei dem zunächst ein Räumungstitel gegen ihren Lebensgefährten, nicht aber gegen die Mieterin selbst vorlag.
Dem ebenfalls vorangegangen war bereits der rechtswidrige Besitz von zwei Wohnungen des Vermieters, wobei für die eine der Mietrückstand schon seit mehreren Jahren bestand.
Landgericht Berlin spricht sich gegen Räumungsfrist aus
Alle vorangegangenen Tatsachen und den für die bereits stark benachteiligten Vermieter kostenintensiven Rechtsstreit berücksichtigt, kassierte das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts. Dieses hatte der Mieterin eine kurze Räumungsfrist gewährt.
Obwohl der Mieterin die Obdachlosigkeit drohte, sah das Landgericht die Summe aller Verstöße im Verhalten der Mieterin über den Zeitraum von fünf Jahren als schwerwiegend genug, um so zu entscheiden.
Landgericht Berlin Beschluss v. 9.7.19, AZ 67 T 69/19