Immobilie lieber privat verkaufen und Maklergebühr sparen? Vorsicht vor Haftungsrisiken!
Der Bundesgerichtshof entschied in einem Urteil über eine gebrauchte Immobilie, ob es bei irreführenden Angaben im Exposé zur Haftung des Verkäufers komme, obwohl im notariellen Kaufvertrag die Haftung gemäß dem Grundsatz „gekauft wie gesehen“ ausgeschlossen sei.
Was war passiert?
Ein Immobilieneigentümer entschied sich für den privaten Immobilienverkauf seines rund 300 Jahre alten Bauernhofs. Aufgrund zahlreicher Renovierungsmaßnahmen wurde die Immobilie als „Luxus-Immobilie“ im Exposé ausgewiesen, die „nach neuestem Stand renoviert worden“ sei.
Auf seine Anzeige fand der Verkäufer schnell einen Käufer mit dem er sich handelseinig wurde und den notariellen Kaufvertrag abschloss.
Im Zuge späterer Umbauarbeiten stellte der Käufer Feuchtigkeits- und Schimmelschäden fest, die von einem beauftragten Immobiliensachverständigen auf mangelhafte bzw. nicht ausreichend vorhandene Horizontalsperren zurückgeführt wurden.
Instandsetzungskosten von rund 80.000 € – Schadensersatz vom Verkäufer?
Der Käufer wollte die rund 80.000 € Instandsetzungskosten nicht auf sich sitzen lassen und verlangte sie als Schadensersatz vom Verkäufer, der sich jedoch auf den im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschuss berief und nicht zahlen wollte.
Trotz Unterliegens vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf, verfolgte der Käufer die Klage bis vor den BGH. Dieser entschied in seinem Urteil V ZR 274/16 vom 09.02.2018 zu Gunsten des Käufers. Die Begründung stellte darauf ab, dass es sich bei der Immobilie um eine nicht der Beschaffenheit nach für die vertraglich vereinbarte Nutzung geeignete Immobilie handele. Demnach greife auch nicht die verkäuferseitige Berufung auf den im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss.
Sicher verkaufen mit Makler!
Beim privaten Immobilienverkauf Kosten durch die Umgehung der Maklerprovision zu sparen, scheint auf den ersten Blick logisch und verständlich.
Auf den zweiten Blick zeigt sich, dass beim privaten Immobilienverkauf durchaus Haftungsrisiken bestehen, die einem Verkäufer auch nach erfolgreicher Beurkundung noch negativ einholen können – vor allem dann, wenn die verkaufte Immobilie Mängel aufweist, die dem Verkäufer zuzurechnen sind, selbst wenn sie nicht böswillig verschwiegen wurden.
Ein Immobilienmakler hat sich in Deutschland durch seine gewerbliche Tätigkeit bestimmte Voraussetzungen bzw. Kenntnisse zurechnen zu lassen und trägt im weitesten das Haftungsrisiko für private Verkäufer, sofern diese ihm keine bekannten Mängel mutwillig verschweigen.
Durch den professionellen Immobilienverkauf mit Makler schützen sich Verkäufer somit vor Haftungsfallen und dem Risiko, beim Verkauf der eigenen Immobilie einen kostspieligen Fehler zu machen.
Wir beraten Sie gerne! Unser Team von ZEIT & WERT Immobilien steht Ihnen für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung für einen geplanten Immobilienverkauf gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!