Hohe Temperaturen in der Mietwohnung – was ist Mietern zuzumuten?

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Die Sonne scheint und Bewohner von Dachgeschosswohnungen mit exponierter Sonnenausrichtung kennen im Sommer das Problem: Die Hitze ist unerträglich und auch in schwülen Sommernächten ist ein Abkühlen der Wohnung nicht möglich.

Was aber sind die Rechte und Pflichten für Mieter in Vermieter? Wann dürfen Mieter die Miete kürzen und wann sind Vermieter verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen? Wir haben einige Gerichtsurteile hierzu recherchiert und stellen diese in unserem Artikel vor.

Welche Temperatur darf in einer Mietwohnung im Sommer nicht dauerhaft überschritten werden?

In der technischen Regel für Arbeitsstätten ASR 3.5 ist festgehalten, dass Arbeitnehmern keine Temperaturen am Arbeitsplatz zuzumuten sind, die 26 Grad übersteigen, ohne hiergegen Maßnahmen umzusetzen. Eine vergleichbare Regelung bei der Vermietung von privatem Wohnraum gibt es in dieser Form nicht. Bei einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg jedoch orientierten sich die Richter in ihrer Rechtsprechung an den Richtlinien für Arbeitsstätten.

Im konkreten Beispiel beschwerte sich ein Mieter über die im Sommer deutlich die 30 Grad Marke überschreitenden Temperaturen in seiner Dachgeschosswohnung, die auch durch Lüften in den Nächten nicht auf unter 25 Grad gekühlt werden könne.

Aus Sicht der Richter nicht zumutbar und die Mietminderung des Mieters um 20 Prozent angemessen. In der Urteilsbegründung verwiesen die Richter jedoch nicht allein auf die hohe Temperatur. Ausschlaggebend sei, dass die Immobilie nicht dem Wärmeschutzstandard entspricht, der für sie baujahrestypisch zum Zeitpunkt der Errichtung hätte vorgesehen sein sollen. Daher handele es sich um einen Sachmangel, der die Minderung der Miete rechtfertige.

AG Hamburg, AZ 46 C 108/04

Wenn sogar ein Wellensittich einen Hitzeschlag bekommt!

In einem weiteren Urteil des Verfassungsgerichtshofes Berlin geht es um die Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung aufgrund zu hoher Temperaturen. Der betroffene Mieter litt unter Temperaturen von bis zu 46 Grad in seiner Dachgeschosswohnung und die Folgen für seine Pflanzen und seinen Mitbewohner, einen Wellensittich, der aufgrund der Hitze sogar einen Hitzeschlag bekam. Wellensittich kriegt Hitzschlag

Laut Verfassungsgerichtshof Berlin ausreichend, um die fristlose Kündigung des Mieters als gereichtfertigt anzusehen. AZ 60/06

Allerdings gibt es nicht ausschließlich Rechtsprechung zu Gunsten der Mieter. Ein Fall vor dem Landgericht Leipzig wies die Klage eines Mieters aufgrund zu hoher Temperaturen in seiner Wohnung ab. Ziel des Mieters war es, mit der Klage den Vermieter zum Anbringen von Außenjalousien zu bewegen.

Das Gericht sah hierin keine Notwendigkeit und verwies auf das Bewusstsein bei der Anmietung einer Dachgeschosswohnung, dass dort mit hohen Temperaturen zu rechnen sei, die mieterseits hingenommen werden müssten.

LG Leipzig AZ 164 C 6094/04

Wie in so vielen Fällen ist bei der Vermietung von privatem Wohnraum nicht jede Frage endgültig und eindeutig durch die Gerichte bereits geklärt. Die Erfahrung zeigt, dass ein lösungsorientierter Ansatz zwischen Mieter und Vermieter in den meisten Fällen den Gang vor Gericht ersparen kann und im Ergebnis – die Gerichts- und Anwaltskosten berücksichtigend – kaum teurer ist.

So kann Vermieterseits durch das Anbringen von Beschattungsmöglichkeiten die Attraktivität einer Dachgeschosswohnung durchaus für Mieter erhöht werden. Und jeder Vermieter weiß: Zufriedene Mieter sind sehr viel wert.

Gleichzeitig stellte das LG Leipzig klar, dass ein Mieter seinen Vermieter nicht nach dem Einzug in eine Dachgeschosswohnung mit den bekannten Nachteilen zu einer baulichen Veränderung wie Außenjalousien oder der Anbringung einer Klimaanlage verklagen kann.

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