Falsche Objektangaben – was muss ein Makler leisten?
Bei der Aufarbeitung von Immobilienunterlagen ist der Immobilienmakler maßgeblich an die Informationen die er vom Eigentümer erhält gebunden. Außer einem Gang zum zuständigen Bauamt bleiben oft keine anderen Quellen. Daher kann aus rechtlicher Sicht der Makler Objektangaben und Unterlagen ungeprüft an Kaufinteressenten weitergeben. Sollten diese falsche Angaben enthalten, haftet nicht der Makler. (BGH; Az.: III ZR 146/06)
Allerdings gibt es eine Außnahme: Da von einem Immobilienmakler als Gewerbetreibender ein gewisses Know-How erwartet werden darf (und muss!), haftet er für ihm offensichtlich falsche Angaben, die er trotz besseren Wissens an Kaufinteressenten weitergibt.
Auch der Kreativität eines Immobilienmaklers sind Grenzen gesetzt! Der Makler darf bei Immobilienangeboten nichts hinzu erfinden oder beschönigen. Dass seine kreative Ader beim Immobilienverkauf absolut fehl am Platz ist, musste ein Immobilienmakler beim Verkauf eines Mehrfamilienhauses kürzlich schmerzhaft erfahren.
Was war passiert? Der Fall:
Die Jahreskaltmiete eines Mehrfamilienhauses wurde im Exposé mit 30.000 Euro angegeben. Dabei lag die tatsächliche Jahreskaltmiete mit rund 25.000 Euro deutlich niedriger war. Als der Käufer nach dem Kauf der Immobilie von der Differenz erfuhr, weigerte er sich, die Maklerprovision zu zahlen. Mit Az.: 5 O 430/10 gab das Landgericht dem Käufer Recht und er musste keine Maklerprovision zahlen. Laut Richter sind Abweichungen bis zu zehn Prozent akzeptabel. In diesem konkreten Fall war die Abweichung mit 20 Prozent zu den tatsächlichen Mieteinnahmen allerdings deutlich überschritten.
Es gilt der Grundsatz: Ein Immobilienmakler muss die ihm zur Verfügung gestellten Objektunterlagen nach bestem Wissen und Gewissen prüfen und ohne Veränderung oder Beschönigung an die Kaufinteressenten weitergeben. Der Makler muss für den Fall, dass er für beide Parteien eine Doppeltätigkeit ausübt zu jeder Zeit unparteiisch sein. Andernfalls droht gem. §654 BGB nicht nur der Verlust der Provision, sondern unter Umständen auch noch Schadensersatz.
Wir beraten Sie gerne: Lassen Sie sich von unseren Immobilienprofis beraten – egal ob Sie als Eigentümer oder Käufer Fragen rund um das Thema „Maklerprovision“ haben, wir stehen Ihnen Rede und Antwort.