Der gute alte Nachbarschaftsstreit
In Maulbronn im besinnlichen Baden-Württemberg beschäftigte ein Nachbarschaftsstreit nun mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof.
Dabei ging es um drei ca. 18 Meter hohe Birken, die auf einem Grundstück mit mehr als zwei Metern Abstand zur Grundstücksgrenze in voller Pracht wuchsen, blühten und entsprechend Pollen und Blattlaub verteilten.
Dies gefiel dem angrenzenden Nachbarn überhaupt nicht – musste er doch mit den auf sein Grundstück fallenden bzw. vom Wind transportierten Immisionnen der Birken leben.
Die Bäume sollen weg!
Zunächst klagte der angrenzende Nachbar vor dem Amtsgericht Maulbronn mit dem Ziel, dass die Birken entfernt werden oder alternativ in den Monaten Juni bis November eine Entschädigungszahlung von monatlich 230 Euro an ihn zu zahlen sein.
Das Amtsgericht Maulbronn wies die Klage ab. In der nächsten Instanz vor dem Landgericht Karlsruhe wurde der beklagte Baumbesitzer auf die Berufung des Klägers zur Beseitigung der Birken verurteilt.
Somit musste sich die V. Kammer des Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) nun mit dem Fall beschäftigen. Diese gibt der Revision des Beklagten statt und stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her. Somit wird die Klage des aus seiner Sicht benachteiligten Nachbarn abgewiesen.
Begründung des BGH
Die Richter des Bundesgerichtshofs gehen in ihrer Urteilsbegründung darauf ein, dass ein Nachbar die Beseitigung von Bäumen nicht nur deshalb verlangen darf, nur weil von ihnen natürliche Immissionen ausgehen und auf dem angrenzenden Grundstück landen. Dies gilt natürlich nur solange die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten werden. Ein Anspruch auf Entschädigung in der Vegetationsphase besteht zu keiner Zeit.
BGH Urteil vom 20.9.2019 – V ZR 218/18
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