Darf ein Mietvertrag bei Rauschgifthandel in der Mietwohnung gekündigt werden?

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Das Amtsgericht in Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Vermieter seinem Mieter bei Verdacht auf Drogenhandel in der Mietwohnung kündigen darf.

Was war passiert? Der Fall!

Eine Razzia mit Verdacht auf Drogenhandel bei Mietern in der bekannten Platensiedlung in Frankfurt am Main nahm die Wohnungsgesellschaft als Anlass für die betroffenen Mietverträge außerordentliche Kündigungen auszusprechen.

Die Mieter klagten gegen die außerordentlichen Kündigungen und der Rechtsstreit landete vor dem zuständigen Amtsgericht in Frankfurt am Main. Nach dessen Auffassung darf jeder Mieter die angemieteten Räumlichkeiten vertragsgemäß nutzen. Dabei ist strafrechtlich relevantes Verhalten nicht pauschal ein Kündigungsgrund. Eine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung des Mietvertrages läge nur dann vor, wenn das Verhalten eine negative Außenwirkung habe, oder den Bestand der Wohnung gefährde. Eine pauschale Betrachtung verbiete sich – es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

Beim Rauschgiftgeschäft hört die Mieterfreiheit auf

Werden beim Mieter allerdings Indizien festgestellt, die für eine unsachgemäße Nutzung der Wohnung und eine einhergehende Pflichtverletzung des Mietvertrags sprechen, könnte eine Kündigung wirksam sein. Indizien sind z.B. das Auffinden von Betäubungsmitteln, die in ihrer Menge den Eigenbedarf übersteigen. Auch das Vorhandensein von Waffen und größeren Barmittelbeträgen seien weitere Indizien kommerzeillen Drogenhandels. Übrigens: Ein Verweis auf den Mitbewohner hilft nicht. Hier zieht der Gesetzgeber ganz klar den Mieter in die Haftung auch für seine Mitbewohner.

Das Urteil

Das Amtsgericht Frankfurt entschied zu Gunsten der Wohnungsgesellschaft und wies die Klagen ab. Somit sind die Kündigungen wirksam.

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2019 – 33 C 2815/18 (51) und Urteil vom 08.02.2019 – 33 C 2802/18 (50)

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