Besuch in der Wohnung – wie lange darf ich meine Wohnung verleihen?

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Wohnung an Dritte zur Nutzung überlassen

Die Richter des Landgerichts Hamburg urteilten in einem Fall, in dem ein Mieter aus Hamburg seine Mietwohnung für zwei Monate an Fremde überließ und hierfür eine Kündigung seiner Vermieterin erhielt. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptieren wollte, landete der Fall vor Gericht.

Mieter überlässt Wohnung an Dritte

Doch was war passiert? Gelegentlicher Besuch in der eigenen Wohnung ist selbstverständlich normal – egal ob im Eigentum oder zur Miete. Auch wenn der Besuch über Nacht bleibt, stellt dies keine unübliche Nutzung der Wohnung durch einen Mieter dar. Doch wo liegt die Grenze im Hinblick auf vorübergehende Besuche in Mietwohnungen? Im vorliegenden Fall jedoch überließ der Mieter seine Wohnung in Hamburg für zwei Monate an Dritte, der in keinerlei persönlichen Beziehung zum Mieter standen.

Die Vermieterin bekam dies mit und kündigte ihrem Mieter fristlos. Der Mieter jedoch erwiderte, es handele sich nur um einen temporären Besuch, der in der Wohnung übernachte und akzeptierte die Kündigung nicht.

Der Fall landete zunächst in Form einer Räumungsklage vor dem Amtsgericht Hamburg – St. Georg. Die dortigen Richter sahen in der Überlassung der Wohnung an den Besuch keine unbefugte Gebrauchsüberlassung der Mietwohnung und lehnten die Räumungsklage ab.

Die Vermieterin zieht vor das Landgericht und erhält Recht

Die Vermieterin wollte sich mit der Rechtsprechung der Amtsrichter nicht zufriedenstellen lassen und zog vor die nächste Instanz, das Landgericht Hamburg. Ausschlaggebend für die Richter am Landgericht war die nicht feststellbare persönliche Beziehung des Besuchs zum Mieter, sodass von einem auf Dauer angelegten Besuch ausgegangen werden müsse. Auch zwei Zeugen die ebenfalls Mieter in dem Haus der betroffenen Wohnung sind, konnten die Vermutung erhärten, es handele sich um eine unbefugte Überlassung an Dritte. Die Richter sprachen folglich der Vermieterin einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam sei und der Mieter die Wohnung unbefugt Dritten überlassen habe.

Hierüber hinaus wurde dem Mieter nicht einmal eine Räumungsfrist gewährt. Da der Mieter im Laufe des Prozesses angab, gelegentlich nicht in der Wohnung zu übernachten, gingen die Richter davon aus, dass dieser über eine Ersatzunterkunft verfüge und durch eine Räumung keine Gefahr der Obdachlosigkeit drohe.

Wer das vollständige Urteil des LG Hamburg vom 03.11.2023 AZ 311 S 25/23 nachlesen möchte, findet dieses hier.

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