Wasserhahn verkalkt – welche Kosten können auf den Mieter umgelegt werden?

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Wasserhahn verkalkt – welche Reparaturen vom Mieter gezahlt werden

Immer wieder müssen Gerichte entscheiden, welche Arten von Reparaturen vom Mieter zu begleichen sind. Ein verkalkter Wasserhahn und ein Auslaufventil welche im Wert von 26,51 Euro ersetzt werden mussten beschäftigten die Gerichte in Gießen. Im Prinzip wäre es noch im Kostenrahmen gewesen, den der Mieter laut Vertrag zu verantworten hatte. Doch das Amtsgericht Gießen (Az. 40 MC 125/08) urteilte, es habe sich hier um eine Erneuerung und nicht um eine bloße Reparatur gehandelt. Deswegen sei der Eigentümer zuständig.

Kleinreparaturen – immer Sache des Mieters?

Eine ganz wichtige Voraussetzung für den Ersatz von Kleinreparaturen durch den Mieter ist die Frage, ob er denn auch Einfluss auf den betreffenden Gegenstand hatte. Ob er also durch sorgsame und pflegliche Behandlung die Verschleißerscheinungen hätte verringern können. Bei einem Abflussrohr im Badezimmer ist das nach Überzeugung des Amtsgerichts Charlottenburg (212 C 65/11) eindeutig nicht der Fall. Es unterliege nicht der Einwirkung des Mieters, hieß es, außer vielleicht bei groben Verstößen.

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