Darf ich mir als Mieter alles erlauben? Auch Beleidigungen?

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Ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung nach einer verbalen Entgleisung gerechtfertigt – und viel wichtiger: rechtmäßig? Diese Frage musste das Amtsgericht Neuruppin entscheiden.

Was war passiert? Der Fall:

Nachdem eine Mitarbeiterin eines im Erdgeschosses ansässigen Unternehmens einen Mieter aufforderte, den Urin seiner Hunde im Treppenhaus zu beseitigen, beleidigte dieser die Mitarbeiterin mit dem Wort „Fotze“.

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Die Vermieter sprachen nach Kenntnis über den Vorfall unverzüglich eine fristlose Kündigung aus. Diese sah der Mieter als unrechtmäßig an und klagte. Seiner Ansicht nach bestritt er nicht die Tatsche, dass seine noch nicht stubenreinen Welpen in den Hausflur uriniert hatten. Allerdings
hätte die barsche und unfreundliche Aufforderung der Mitarbeiterin nicht sein müssen, da er gerade im Begriff war den Urin zu beseitigen.

Das Amtsgericht Neuruppin entschied zu Gunsten der Vermieter

Alles herunterspielen der Situation half dem Mieter nicht. Das Gericht stelle fest, dass solch schwerwiegende Beleidigungen eine Straftat darstellen und den Hausfrienden nachhaltig stören. Dies gelte auch für den Fall, wenn die Beleidigung nicht gegen die Vermieter sondern eine dritte Partei gerichtet sei. Die Kündigung sei gerechtfertigt.

Achtung: Vorangegangene Provokationen rechtfertigen keine Kündigung!

Wer jetzt auf die Idee kommt, einen unliebsamen Mieter loszuwerden indem er ihn solange ärgert und provoziert bis dieser eine Beleidung ausspricht, der liegt falsch. Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Umstände eine schwerwiegende Beleidung nicht rechtfertigen, da der Mieter lediglich auf die „unfreundliche und barsche“ Ansprache der Mitarbeitern abstellte.

Geht einer solchen Beleidigung ein hitzges Gefecht oder zahlreiche Provokationen vorweg, kann von einer Unbesonnenheit gesprochen werden. Diese rechtfertigt keine Kündigung. Ins Gewicht fallen bei der Betrachtung auch Faktoren wie das soziale Umfeld, die Herkunft des Beleidigenden und ob der Betroffene die Beleidigung ernst nimmt.

Gewusst wie!

Bei dem Urteil berücksichtigte das Gericht ebenfalls den Umstand, dass beide betroffenen Parteien in einem Haus wohnen bzw. arbeiten. Dieser Umstand lässt es nicht verhindern, dass sie sich immer wieder begegnen werden. Die Voraussetzung eines gewissen Vertrauensverhältnisses als Basis eines vernünftigen Umgangs sei nicht gegeben, wenn der Mieter ohne Anlass mit schweren Beleidigungen reagiere.

Amtsgericht Neuruppin, Urteil vom 16.04.2019 – 43 C 61/18

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