Ob der Vermieter in Vorleistung gehen muss, ist eine Frage der Mietvertragsregelungen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist es grundsätzlich möglich, einzelvertraglich zu vereinbaren, dass der Mieter das Heizöl einkauft, denn die Pflicht für den Vermieter zur verbrauchsabhängigen Abrechnung nach der Heizkostenverordnung besteht hier nicht. Sind im Mietvertrag aber Vorauszahlungen vereinbart, obliegt der Heizöleinkauf grundsätzlich dem Vermieter. Er ist verpflichtet, den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewähren – also die Beheizbarkeit des Hauses sicherzustellen – auch wenn der Mieter nicht zahlt. Eine Vertragsänderung kann nur einverständlich erfolgen.
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