Einige in unserer Eigentumsgemeinschaft möchten ihre Wohnungstüren gegen einbruchhemmende Türen austauschen. Der Verwalter hat dies untersagt: „Alle oder keiner!“ Gibt es keine andere Möglichkeit?

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil (28.10.2013) entschieden, dass Wohnungseingangstüren Gemeinschaftseigentum sind, da sie räumlich und funktional das Sonder- vom Gemeinschaftseigentum trennen. Die Eigentümer haben die Kompetenz, Veränderungen zu beschließen. Sofern ein Austausch eine Modernisierung darstellt, mit der eine nachhaltige Wohnwertverbesserung erreicht wir, gilt, dass gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Modernisierungen mit einer Kopf-Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile auf einer Eigentümerversammlung beschlossen werden können. Es sei denn, in Ihrer Teilungserklärung sind keine abweichenden Mehrheitserforderungen vereinbart. Mit der gleichen Mehrheit können die Eigentümer zugleich eine abweichende Kostenverteilung gemäß § 16 Abs. 4 WEG vereinbaren.

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