Die Vereinbarung einer Miete, die über 10% der ortsüblichen Vergleichsmiete hinausgeht, ist unwirksam. Der Mieter kann die zu viel gezahlte Miete zurückfordern, wenn er den Verstoß gegen die „Mietpreisbremse“ zuvor zumindest in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder Email) gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist. Dabei muss der Mieter die Tatsachen vortragen, auf denen seiner Meinung nach die Beanstandung der vereinbarten Miete beruht.
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