Nach dem allgemein geltenden Prinzip „Wer bestellt, der bezahlt!“, zahlt seit Einführung des Bestellerprinzips bei der Vermietung von Immobilien derjenige, der einen Makler beauftragt und in dessen Interesse der Makler überwiegend tätig wird. Es war bisher möglich, dass der Vermieter die Kosten für einen von ihm beauftragten Makler auf den Mieter übertrug. Dies soll nun nicht mehr zulässig sein und gilt für alle Maklerverträge, die nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsnovellierungsgesetzes abgeschlossen werden. Maklerverträge müssen nun auch wenigstens in Textform abgeschlossen werden (z.B. auch per Email oder Telefax), um wirksam zu sein. Verstöße gegen das Verbot, vom Wohnungssuchenden ein Honorar zu fordern, können mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € geahndet werden.
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