Nein! Da es sich um Kosten der Instandhaltung hält, sind diese Kosten vom Vermieter zu tragen. Denn nicht umlagefähig sind all die Kosten, die während der Mietdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer vermieteten Immobilie aufgewendet werden müssen. Der Austausch von kaputten Glühbirnen gehört laut aktueller Rechtsprechung hierzu.
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