Wenn ein Käufer einer Immobilie den notariellen Kaufvertragsentwurf liest, stößt er häufig auf Begriffe die zunächst neu erscheinen. Einer davon ist die sogenannte Auflassungsvormerkung. Aus juristischer Sicht dient diese Vormerkung der dinglichen Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Eintragung oder Löschung eines Rechts an einem Grundstück. Die Vormerkung wird vom Notar in Abteilung 2 des Grundbuchs eingetragen und stellt eine Belastung dar, die mit Eintritt der bezweckten dinglichen Rechtsänderung wieder gelöscht wird. Die Auflassungsvormerkung wird innerhalb des BGB im § 883 geregelt. Einfach gesprochen: Da die Bank kein Geld auszahlt, ohne eine Sicherheit zu haben, wird über die Auflassungsvormerkung die zu kaufende Immobilie belastet, obwohl sie den Käufern noch gar nicht gehört. Gleichzeitig wird das Grundbuch des Verkäufers beim Notartermin für den Käufer gesperrt, damit der Verkäufer bis zur finalen Umschreibung des Eigentums an die Käufer dieses nicht erneut verkaufen kann.
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