Maklervertrag widerrufen? Alles rund ums Widerrufsrecht für Maklerverträge!

Seit dem 13. Juni 2014 gilt das Widerrufsrecht für Fernabsatzgeschäfte auch für Maklerverträge. Welche Neuerungen mit der gesetzlichen Umstellung einhergehen und was das Widerrufsrecht für Maklerverträge für Verbraucher bedeutet, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag.

Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften – seit 13. Juni 2014 auch für Maklerverträge

Das Gesetz welches das Widerrufsrecht für Verbraucher regelt, bezieht sich in erster Linie auf sogenannte Fernabsatzverträge. Das sind Verträge, die durch Briefwechsel, E-Mails oder Telefonate angebahnt werden – oder zum Beispiel eine Bestellung übers Internet betreffen, wie Amazon, Zalando usw..

Da eine Kontaktaufnahme zum Makler heutzutage in der Regel online stattfindet, wurde die Anwendbarkeit des Widerrufsrechts für Verbraucher aus diesem Grund auch auf Maklerverträge erweitert.

Doch wann genau kommt ein Maklervertrag zustande?

Ein Verbraucher meldet sich z.B. als Kaufinteressent telefonisch oder per Email auf ein online angebotenes Kaufobjekt über ein Internetportal bei seinem Makler. Er nimmt damit ein konkretes Angebot zur Immobilienvermittlung in Anspruch und hierbei kommt tatsächlich schon ein Maklervertrag zustande.

Doch kostet der Maklervertrag jetzt schon etwas? Der Maklervertrag ist an sich kostenfrei, da Makler auf Erfolgsbasis arbeiten. Erst wenn es zum Abschluss eines Kaufvertrages kommt, wird eine Provision fällig. Dieser Grundsatz ist schon lange im Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 652-656 (BGB) geregelt.

Wozu benötigen Verbraucher dann ein Widerrufsrecht für Maklerverträge?

Verträge müssen nicht immer schriftlich geschlossen werden. Sie kommen oft durch gegenseitiges Einvernehmen zustande. Vielen Maklerkunden war das bisher überhaupt nicht klar. Genau deshalb ist jeder Maklerkunde darüber zu belehren, dass ein Maklervertrag zustande gekommen ist und ihm ein Widerrufsrecht mit 14-tägiger Widerrufsfrist zusteht.

Durch die Widerrufsbelehrung des Maklerkunden über sein Widerrufsrecht für Maklerverträge werden Kunden von Maklern umfassend aufgeklärt und davor bewahrt, übereilte Entschlüsse zu treffen. Ein Verbraucher weiß nun genau, dass ein Maklervertrag zustande gekommen ist, ihm ein Widerrufsrecht zusteht und dass erst bei Abschluss eines Kaufvertrages eine Provision an den Makler zu zahlen ist. Der Makler wiederum darf sich sicher sein, dass er es mit sehr gut vorqualifizierten Kunden zu tun hat, die ernst genommen werden wollen.

Müssen Verbaucher und Makler die 14-tägige Widerrufsfrist abwarten?

Für den Makler wäre das sinnvoll. Denn wird er innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist tätig, kann er seinen Anspruch auf Provision verlieren, weil der Maklerkunde den Maklervertrag innerhalb der Widerrufsfrist sanktionslos kündigen bzw. widerrufen kann.

Was aber, wenn Verbaucher schon vor Ablauf der Widerrufsfrist weitere Informationen und einen Besichtigungstermin haben möchten? Der Makler darf nicht in die Rechte seiner Kunden eingreifen. Damit die Maklerkunden schon vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist weiter gehende Informationen zum Objekt, Besichtigungstermine, Beratung, Verträge usw. erhalten können, müssen die Verbaucher selbst tätig werden. Der Maklerkunde muss dem Makler schriftlich (Brief, Email, Fax) mitteilen, dass er sofort, also vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Vermittlungstätigkeit anfangen soll. Auch jetzt fällt eine Provision selbstverständlich erst dann an, wenn das Objekt tatsächlich gekauft bzw. gemietet wird, also wenn ein Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen wird.

Fazit

Sie finden, das ist viel zu bürokratisch, aufwändig und unnütz? Wir auch, aber Gesetz ist Gesetz!

Außerdem finden Sie einen weiteren spannenden Artikel zum Thema „Premium Immobilien Service“ in unserem umfassenden Immobilienblog.

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