Neues Bundesmeldegesetz: Vermieterbescheinigung wird ab 01.November 2015 wieder Pflicht
Vor mehr als 10 Jahren wurde sie abgeschafft – jetzt kommt sie wieder, die Vermieterbescheinigung! Ab 01. November 2015 müssen Vermieter ihren Mietern wieder schriftlich den Ein- und Auszug bestätigen. Grundlage für die Wiedereinführung dieser Vermieterpflicht ist das neue Melderecht, das nun nach einer längeren Übergangsfrist in Kraft tritt; es beinhaltet die Wohnungsgeberbestätigung, besser bekannt als Vermieterbescheinigung.
Vermieterbescheinigung ist ab 11/2015 wieder Pflicht
Vermieter müssen künftig wieder bei der An- und Abmeldung ihres Mieters beim Einwohnermeldeamt mitwirken. Der Vermieter oder ein Beauftragter (z. B. der Verwalter) muss seinem Mieter den Ein- bzw. Auszug binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen.
Diese Bestätigung muss folgende Daten enthalten:
- Name und Adresse des Vermieters
- Anschrift der Wohnung
- Namen der meldepflichtigen Person/en (Mieter).
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
Kein Kavaliersdelikt! Bei Verstoß droht saftiges Bußgeld!
Wer als Vermieter die Bescheinigung nicht oder nicht korrekt ausstellt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 €. Wird eine falsche Bescheinigung erteilt (z.B. eine Gefälligkeitsbescheinigung, ohne dass der „Mieter“ tatsächlich einzieht), muss sogar mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € rechnen.
Gut für Vermieter – er darf Auskunft von der Meldebehörde verlangen
Ab November hat auch der Vermieter einen Auskunftsanspruch. Er kann bei der Meldebehörde erfragen, ob sich sein Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Dies gilt auch umgekehrt. Auch die Meldebehörde hat Auskunftsanspruch, d.h. der Vermieter muss auf Anfrage darüber Auskunft erteilen, wer bei ihm wohnt bzw. gewohnt hat.