Eigentümer aufgepasst! – Neuregelungen durch EnEV 2014

Alte Heizkessel und Dämmung Ihres Daches – worauf Sie 2015 als Eigentümer achten müssen. Seit 1.1. 2015 gelten für Eigentümer einige Neuregelungen aus der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Hiervon betroffen
Skizze von Grundriss und Heizungsrohr

sind bestimmte alte Heizkessel, die ab Januar 2015 nicht mehr betrieben werden dürfen. Des Weiteren gelten für die Dämmung des Daches bzw. der obersten Geschossdecke bis Ende 2015 neue Anforderungen.

Alte Heizkessel

Die Energieeinsparverordnung regelt, dass Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen funktionieren, seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr betrieben werden dürfen, sofern diese vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden.

Keine Regel ohne Ausnahmen:

Drehknopf Heizung Von der Neuregelung ausgenommen sind Wohngebäude mit einer oder zwei Wohnungen, die vom Eigentümer vor dem 1. Februar 2002 erworben wurden. Die Ausnahmeregelung entfällt, wenn der Eigentümer nach diesem Datum gewechselt hat.

Sollten Sie jetzt ein Haus mit veraltetem Heizkessel kaufen, haben Sie jedoch 2 Jahre Zeit, den Heizkessel zu tauschen.

Auch hier gilt wiederum: Keine Regel ohne Ausnahme – nachstehende Heizkessel müssen nicht getauscht werden:

  • Niedertemperatur-Heizkessel
  • Brennwertkessel
  • Heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt
  • Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von der marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen (etwa Industrierestgas oder Biogas)
  • Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung
  • Küchenherde und Geräte, die darauf ausgelegt sind, nur den Raum zu beheizen, in dem sie aufgestellt sind, die daneben auch auch Warmwasser liefern

Dämmung des Daches –  ZEIT bis Ende 2015

Etwas mehr ZEIT bleibt Hauseigentümern bei der Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke. Hier muss laut EnEV 2014 mindestens ein Handwerker an der Heizung tätig Wärmedurchgangskoeffizient von 0,24 Watt/(qmK) erreicht werden. Ausnahmen gibt es jedoch auch hier. Wenn Ihr Dach den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 genügt, gilt laut EnEV die Pflicht zur Dämmung als erfüllt.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob die Neuregelungen durch die Energiesparverordnung für Sie zutreffen, empfiehlt sich ein Gespräch mit einem qualifizierten Energieberater. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich. Außerdem finden Sie einen weiteren spannenden Artikel zum Thema „Rauchen auf dem Balkon“ in unserem umfassenden Immobilienblog.

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