Eine Auflassungsvormerkung ist eine vertragliche Einigung zwischen Käufer und Verkäufer einer Immobilie zur Sicherung des Eigentumerwerbs und wird in Abteilung II eines Grundbuchs eingetragen. Umgangssprachlich handelt es sich um eine verbindliche Reservierung zu Gunsten der Käufer.
Über das Vehikel der Auflassungsvormerkung, wird das Grundbuch des Verkäufers gemäß der im Kaufvertrag festgelegten Konditionen gesperrt. Die hieraus resultierende Sicherheit für die Käufer, dass die Immobilie nicht mehr ohne Weiteres an einen Dritten verkauft werden kann, ermöglicht die Durchführung der weiteren Schritte. Mit Eigentumsübertragung an die neuen Käufer löscht der Notar die Auflassungsvormerkung.
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