Bundesmeldegesetz! Vermieterbescheinigung wird ab 01. November 2015 wieder Pflicht!
Neues Bundesmeldegesetz: Vermieterbescheinigung wird ab 01.November 2015 wieder Pflicht
Vor mehr als 10 Jahren wurde sie abgeschafft – jetzt kommt sie wieder, die Vermieterbescheinigung! Ab 01. November 2015 müssen Vermieter ihren Mietern wieder schriftlich den Ein- und Auszug bestätigen. Grundlage für die Wiedereinführung dieser Vermieterpflicht ist das neue Melderecht, das nun nach einer längeren Übergangsfrist in Kraft tritt; es beinhaltet die Wohnungsgeberbestätigung, besser bekannt als Vermieterbescheinigung.
Vermieterbescheinigung ist ab 11/2015 wieder Pflicht
Vermieter müssen künftig wieder bei der An- und Abmeldung ihres Mieters beim Einwohnermeldeamt mitwirken. Der Vermieter oder ein Beauftragter (z. B. der Verwalter) muss seinem Mieter den Ein- bzw. Auszug binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen.
Diese Bestätigung muss folgende Daten enthalten:
- Name und Adresse des Vermieters
- Anschrift der Wohnung
- Namen der meldepflichtigen Person/en (Mieter).
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
Kein Kavaliersdelikt! Bei Verstoß droht saftiges Bußgeld!
Wer als Vermieter die Bescheinigung nicht oder nicht korrekt ausstellt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 €. Wird eine falsche Bescheinigung erteilt (z.B. eine Gefälligkeitsbescheinigung, ohne dass der „Mieter“ tatsächlich einzieht), muss sogar mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € rechnen.
Gut für Vermieter – er darf Auskunft von der Meldebehörde verlangen
Ab November hat auch der Vermieter einen Auskunftsanspruch. Er kann bei der Meldebehörde erfragen, ob sich sein Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Dies gilt auch umgekehrt. Auch die Meldebehörde hat Auskunftsanspruch, d.h. der Vermieter muss auf Anfrage darüber Auskunft erteilen, wer bei ihm wohnt bzw. gewohnt hat. Außerdem finden Sie einen weiteren spannenden Artikel zum Thema „Poststreik“ in unserem umfassenden Immobilienblog.