Erbpachtzins auf Mieter umlegen?
Nein! Da es sich beim Erbpachtzins um eigentümertypische Kosten die der Finanzierung zuzurechnen sind um nicht umlagefähige Betriebskosten handelt, sind diese nicht auf einen Mieter umlegbar. Auch im Rahmen der „sonstigen Betriebskosten“ können Eigentümer die Kosten nicht umlegen. Achtung: Selbst wenn eine Umlage der Erbpachtzinsen mit dem Mieter vereinbart wird, ist diese im Zweifel nicht haltbar. Somit senken Erbpachtzinsen die Mietrendite einer Immobilie.