Ein Immobilienverkauf kann steuerfrei erfolgen, wenn die Nutzung zwischen Kauf und Verkauf rein zu eigenen Wohnzwecken erfolgte, oder wenn die Immobilie im Jahr der Veräußerung und der beiden vorangegangenen Jahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dabei ist es gem. einem Urteil aus 2018 unschädlich, wenn die im Immobilie im Jahr der Veräußerung zwischenzeitlich vermietet wurde. (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.12.2018, 13 K 289/17)
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