Sind die Steigerungen des Erbpachtzinses unsausweichlich?

Nein! In bestimmten Fällen kann der vereinbarte bzw. über Steigerungen erreichte Erbpachtzins unverhältnismäßig sein. Dies ist oft bei alten Verträgen der Fall, bei denen der „alte“ Lebenshaltungsindex von vor 2003 verwendet wurde. Im Hinblick auf §307 BGB muss die Frage geklärt werden, ob eine der Vertragsparteien unangemessen benachteiligt wird wider „Treu und Glauben“.