Gibt es Ausnahmen der Mietpreisbremse?

Für Neubauten, die erstmalig nach dem 01.10.2014 genutzt und vermietet werden sowie für die erste Vermietung nach „umfassender Modernisierung“ gilt die Mietpreisbremse nicht. „Umfassend“ soll eine Modernisierung nach den Vorstellungen der Bundesregierung dann sein, wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheint. Dies könne häufig angenommen werden, wenn die Investition etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreiche.