Was bedeutet die „Mietpreisbremse“?

Die Neuregelung sieht vor, dass bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen die zulässige Miete höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent angehoben werden darf. Zu unterscheiden ist hiervon die sog. „Kappungsgrenze“, die erst im Jahr 2014 in vielen Gebieten von 20% auf 15% gesenkt worden ist. Diese regelt die Begrenzung der Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis, wonach die Miete in einem Zeitraum von drei Jahren um maximal 20% bzw. 15% erhöht werden darf und hat mit der „Mietpreisbremse“ nichts zu tun.