Mietpreisbremse: Was ist mit den Kosten für weniger aufwendige Modernisierungen?

Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 555b BGB durchgeführt, also etwa neue Fenster oder eine energiesparende Heizung eingebaut oder die Fassade und das Dach gedämmt, sind die Modernisierungskosten wie bei einer Modernisierungsmieterhöhung hinzuzusetzen (=11% der auf die Wohnung bezogenen Modernisierungskosten pro Jahr, bzw. 0,92% pro Monat). Die höchstzulässige Neuvermietungsmiete beträgt dann die ortsübliche Vergleichsmiete plus max. 10% plus Modernisierungsmieterhöhung.